Übersicht zu vergaberechtlichen Besonderheiten bei der Vergabe von Patientenportalen gemäß KHZG

Die Digitalisierung der Krankenhäuser rückt mit dem am 18. September 2020 im Bundestag beschlossenen Krankenhauszukunftsgesetz (das “KHZG”) in den politischen Fokus. Bund und Länder stellen dabei 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung, damit Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung und IT-Sicherheit investieren können.

 

Eine der größten Unsicherheiten, die wir dabei im Markt beobachten, ist der Umgang mit den vergaberechtlichen Herausforderungen - insbesondere bei privaten und freigemeinnnützigen Trägern. Dass die Auftragsvergabe rechtlich einwandfrei abläuft, ist auch in unserem Interesse als Lösungsanbieter - denn nur so sind die Fördermittel gesichert. Daher haben wir unsere Auffassung zu den wichtigsten Themen in einer Übersicht zu den vergaberechtlich wichtigsten Punkten in einer einfachen Übersicht in einfacher Sprache festgehalten.

 

Diese ersetzt keine vergaberechtliche Beratung bei der Durchführung eines Verfahrens, kann aber dabei helfen, für die wichtigsten Punkte sensibilisiert zu werden und eine initiale Orientierung zu erhalten.

 

Mit der Förderrichtlinie des Krankenhauszukunftsgesetzes wird der Tatbestand des digitalen Patientenportals zum Beispiel in die drei Untertatbestände digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie digitales Entlassmanagement aufgeteilt. Bei genauerer Betrachtung der MUSS-Kriterien, zeigt sich ganz deutlich, eine thematische Abgrenzung zwischen dem Aufnahme- und Behandlungsmanagement und dem Entlassmanagement. So konzentriert sich beispielsweise ersteres auf ein für den Kontakt mit dem Patienten ausgerichtetes Portal, während letzteres sich auf interne Klinikprozesse für Mitarbeiter sowie rein technische Anforderungen fokussiert.

 

Die vom Gesetzgeber vorgegebene Segmentierung des 2. Fördertatbestandes in drei Untertatbestände bzw. in zwei inhaltlich abgegrenzten Komponenten wirkt sich auch auf die Vergabe von Patientenportalen aus. Alle Vergaberegime in Deutschland kennen den Vorrang der Losaufteilung, welcher die Vergabe, wo inhaltlich sinnvoll, in mehreren Fachlosen fordert. Entgegen irrtümlicher Meinungen reicht es dabei nicht Subunternehmer oder Bietergemeinschaften möglich zu machen. Dies wurde von der Rechtssprechung bereits sogar unter weniger strikten Rechtslagen vor der Vergaberechtsreform beurteilt. Die Vergabekammer Nordbayern betonte, dass eine angemessene Losaufteilung für den Mittelstand nicht durch Nachunternehmertum und Bietergemeinschaften ersetzt werden könne. Es muss die Möglichkeit einer eigenständigen Bewerbung hergestellt werden. Eine fehlende Losaufteilung hat in der Rechtssprechung auch bereits zur Rückführung von Fördergeldern geführt wie in diesem Fall (Link) vor dem Oberverwaltungsgericht München. Dies obliegt natürlich jedoch immer einer Einzelfallprüfung.


 

Die Übersicht können Sie als PDF unter dem folgenden Link herunterladen:
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Kommentare: 7
  • #1

    GoaCDtTd (Sonntag, 18 September 2022 12:41)

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  • #2

    lxbfYeaa (Montag, 13 Februar 2023 11:21)

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  • #3

    lxbfYeaa (Montag, 13 Februar 2023 11:23)

    1

  • #4

    lxbfYeaa (Montag, 13 Februar 2023 19:10)

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  • #5

    lxbfYeaa (Montag, 13 Februar 2023 19:11)

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  • #6

    lxbfYeaa (Montag, 13 Februar 2023 19:12)

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  • #7

    lxbfYeaa (Montag, 13 Februar 2023 19:13)

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