Lieferkettengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 01.01.2023 in Kraft. Betroffen davon sind alle Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeiter - ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter. Das Gesetz soll für die Einhaltung von Menschenrechten, Umweltschutz und Arbeitssicherheit entlang der Lieferketten Sorge tragen. Auf dieser Seite findest du wichtige Tipps und Informationen. Gerne beraten wir dich kostenlos in einem Telefonat oder Video-Call zum Thema LkSG. Schreibe uns einfach eine E-Mail an office@zuke-green.de und wir melden uns bei dir. 

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Die fünf Sorgfaltspflichten

  1. Risikoanalyse
  2. Risikomanagement
  3. Grundsatzerklärung
  4. Berichterstattung
  5. Beschwerdemechanismus

Die Berichterstattungspflicht

 

I. Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren und 7 Jahre aufbewahren

II. Jährlicher Bericht

a. menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken - Risikoanalyse

b. Präventionsmaßnahmen, Elemente der Grundsatzerklärung

c. Bennenung von Menschenrechtsbeauftragten

d. Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen

e. Schlussfolgerungen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen

f. Auf der Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich machen

g. Dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übermitteln 

Die Strafen

Wer gegen das Gesetz verstößt, dem drohen Bußgelder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, und zwar für eine Dauer von bis zu drei Jahren.

Verknüpfung LkSG mit CSRD

  • Durch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sollen doppelte bzw. gleichgelagerte Berichtspflichten vermieden werden.
  • Die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG soll entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) erstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten.
  • Berichte für vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre sollen beim BAFA spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden (§ 12 Abs. 4 LkSG-E).

Berichte LkSG

Buchtipps

Videotipps

LkSG - Anforderungen und Lösungen für Kliniken

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Ressourcen

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Risikomanagement im Rahmen des LkSG
Stellungnahme des BME
Risikomanagement im LkSG.pdf
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